Fachverband Matratzen-Industrie
Testsiegel darf nur auf geprüfte Modelle
Matratzen dürfen nur dann als Testsieger vermarktet werden, wenn sie genau in der beworbenen Ausführung geprüft wurden. Das gilt auch für die Matratzengröße. So lautet das Anerkenntnisurteil vom 26. März
Matratzen dürfen nur dann als Testsieger vermarktet werden, wenn sie genau in der beworbenen Ausführung geprüft wurden. Das gilt auch für die Matratzengröße. So lautet das Anerkenntnisurteil vom 26. März des Landgerichts Berlin. Diese Entscheidung sorgt nach Überzeugung des Fachverband Matratzen-Industrie für mehr Transparenz und schützt Verbraucher vor missbräuchlicher Werbung mit Testsiegeln.
Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter seine Matratze auf der online-Plattform Amazon in allen verfügbaren Größen als „Testsieger Stiftung Warentest“ beworben, obwohl die Matratze nur in der Ausführung 90 x 200 cm getestet worden war. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt.
Die Stiftung Warentest prüft in ihren Matratzentests in aller Regel nur Matratzen der Größe 90 x 200 und eines einzelnen Härtegrads. Die Ergebnisse dieser Tests sind nicht ohne weiteres auf andere Ausführungen übertragbar, so dass auch die Werbung mit dem Testlogo nur für das geprüfte Modell zulässig ist. Beispielsweise kann sich die Handhabbarkeit einer Matratze je nach Größe unterscheiden. Ebenso ist es wichtig, darauf zu achten, in welchem Härtegrad Matratzen getestet wurden.
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