Corona-Pandemie

Keine Öffnung für Möbelhäuser im Kreis Segeberg

Im schleswig-holsteinischen Kreis Segeberg bleiben die Möbelhäuser geschlossen. In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Schleswig jetzt einen Eilantrag gegen die Schließung abgelehnt. Eingereicht wurde dieser laut den „Kieler Nachrichten“ von

Im schleswig-holsteinischen Kreis Segeberg bleiben die Möbelhäuser geschlossen. In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Schleswig jetzt einen Eilantrag gegen die Schließung abgelehnt. Eingereicht wurde dieser laut den „Kieler Nachrichten“ von Möbel Kraft in Bad Segeberg. Das Möbelhaus hatte in seiner Beschwerde eine Besserstellung von Baumärkten, Gartenbauzentren und Blumenläden gerügt, wie die Justizbehörde mitteilte.

Zuvor hatte der Kreis Segeberg aufgrund ansteigender Infektionszahlen mit einer stetigen Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenzswertes von 100 Neuinfektionen mit einer Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 abweichend von den Regelungen in weiten Teilen Schleswig-Holsteins für das Kreisgebiet erneut eine weitgehende Schließung des Einzelhandels angeordnet. Davon ausgenommen sind Lebens-und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkäufe, Tierbedarfsmärkte, Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter und Baumärkte.

„Zwar könne die Rechtmäßigkeit des Verbotes in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der erneut hohen Inzidenz und der starken Verbreitung der britischen Variante des Coronavirus im Kreis Segeberg weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die erneute weitgehende Schließung des Einzelhandels könne ein verhältnismäßiges Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurchschnittlichen Infektionsgeschehens dort wirksam zu begegnen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Und weiter: „Durchgreifende Argumente hinsichtlich einer Schlechterstellung insbesondere gegenüber Baumärkten sah das Gericht trotz bestehender Sortimentsüberschreitungen in Randbereichen nicht. Während im Möbelhaus der Antragstellerin überwiegend Möbel, Leuchten und Teppichwaren ausgestellt und verkauft würden, erfüllten Baumärkte mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materialversorgung von Gewerbetreibenden einen besonderen Versorgungsbedarf der Bevölkerung, wobei mit Blick auf die häufige Kleinteiligkeit der benötigten Waren (z.B. Schrauben, Beschläge, Armaturen, Dichtungen, Farben, Pinsel) eine Erforderlichkeit bestehe, diese Dinge spontan und auch unter Inaugenscheinnahme zu besorgen.“

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen noch Beschwerde eingelegt werden