Exklusiv-Hauben Gutmann

Insolvent

Exklusiv-Hauben Gutmann aus Pforzheim ist erneut insolvent. Am 25. März wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Doch das Amtsgericht Pforzheim hat ihm in seinem Beschluss vom

Exklusiv-Hauben Gutmann aus Pforzheim ist erneut insolvent. Am 25. März wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Doch das Amtsgericht Pforzheim hat ihm in seinem Beschluss vom 29. März nicht stattgegeben, sondern ein übliches Verfahren angestoßen und dafür zahlreiche Gründe angeführt. So muss bis 13. April die Betriebs-Immobilie wegen Mietrückständen geräumt sein, ohne dass eine Ersatzimmobilie bereitstehe. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Holger Blümle von der Kanzlei Schultze & Braun in Karlsruhe bestellt, der auch im vorangegangenen (Plan-)Insolvenzverfahren tätig war. Geschäftsführer Manuel Fernandez bleibt gegenüber „moebelkultur.de“ heute dennoch optimistisch, die Krise bewältigen zu können.

Corona sei für die Probleme verantwortlich, denn wegen der gravierenden wirtschaftlichen Einschnitte aufgrund der Pandemie und der damit einhergehenden Beschränkungen der Lieferketten habe die Gesellschaft die für 2020 avisierten Ziele nicht im vollen Umfang erreichen können. Im Rahmen des Verfahrens sollen die bereits eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen weiter umgesetzt werden. Insbesondere stehe eine Optimierung der Produktionsprozesse im Fokus der derzeitigen Maßnahmen.

Für die Sicherstellung eines kompromisslosen Qualitätsstandards und die ununterbrochene Belieferung der Handelspartner und Kunden werde alles getan, auch der Kundenservice solle im gewohnten Umfang weiterbestehen.

Fernandez ist davon überzeugt, „insbesondere mit der Unterstützung von Herrn Blümle und dem Sanierungsteam der Acta Management AG (u.a. wird Helmuth Rauscher die Rolle des CRO übernehmen), gestärkt aus der Restrukturierung hervorzugehen“.

Dem Optimismus steht der ausführlich begründete Beschluss des Amtgerichtes Pforzheim entgegen, in dem es heißt: „Die mit Übersendung des Insolvenzplans vom 25.03.2021 zumindest implizit beantragte Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270b InsO) kommt im Ergebnis nicht in Betracht; dem steht § 270a Abs. 2 Nr. 2 InsO entgegen. So wurden zugunsten der Schuldnerin im vorangegangenen Insolvenzverfahren 1 IN 82/18 mit Beschluss vom 28.05.2018 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dabei erscheint nach derzeitigem Stand nicht hinreichend sichergestellt, dass trotz dieses Umstands zu erwarten ist, dass die Schuldnerin bereit und in der Lage wäre, ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Denn insoweit ist neben dem geringen Zeitablauf seit Abschluss des vorhergehenden, hier unter dem Aktenzeichen 1 IN 82/18 geführten Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung Ende Mai 2019 zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft offenbar durchgehend seit 2017 keine testierten Jahresabschlüsse vorgelegt hat. Auch fällt auf, dass das Mietverhältnis über die Betriebsimmobilie angabegemäß – bei derzeitigen Mietrückständen in Höhe von rund 350.000 EUR – bereits zum 31.12.2019 (!) gekündigt wurde und zwischenzeitlich ein Räumungstitel zugestellt wurde, wobei die Räumung nunmehr bis spätestens 13.04.2021 zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang fällt wiederum auf, dass ,erste Besichtigungen‘ angabegemäß erst in der 9. Kalenderwoche des Jahres, mithin rund drei Wochen vor Antragstellung, erfolgt sind, eine Ersatzimmobilie aber offenbar weiterhin – nunmehr 14 Tage vor Räumungstermin – nicht zur Verfügung steht. All dies lässt auf eine Überforderung der aktuellen Geschäftsleitung schließen, was wiederum in der Gesamtschau mit den weiteren vorgetragenen nachteiligen Umständen bzw. erforderlichen tiefgreifenden Veränderungen – insbesondere betreffend Mitarbeiterstruktur, gewerbliche Schutzrechte und unternehmerische Neuausrichtung – die geforderte positive Prognoseentscheidung (BeckOK InsO/Ellers, 22. Ed. 15.1.2021, InsO § 270b Rn. 26) zumindest derzeit nicht zulässt.“

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.