Liebherr

Bundeskartellamt interveniert gegen Bevorzugung von stationärem Handel im Selektivvertrieb

Das Bundeskartellamt hat erwirkt, dass die Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH auf bestimmte Klauseln in ihren Vertriebsbedingungen verzichtet, die nach vorläufiger Auffassung des Amtes zu einer Benachteiligung des Online-Handels geführt

Das Bundeskartellamt hat erwirkt, dass die Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH auf bestimmte Klauseln in ihren Vertriebsbedingungen verzichtet, die nach vorläufiger Auffassung des Amtes zu einer Benachteiligung des Online-Handels geführt hätten. Auf Beschwerden aus dem Markt hin hatte das Bundeskartellamt mit einem Verfahren interveniert. Daraufhin hat Liebherr nun eine Reihe von Anforderungen für Händler im Online-Vertrieb, die zu Beginn des Jahres eingeführt worden waren, gelockert. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Markenhersteller wie Liebherr haben die Möglichkeit, Qualitätsanforderungen für den Vertrieb ihrer Waren aufzustellen. Bei Liebherr haben wir nach Beschwerden aus dem Markt allerdings festgestellt, dass im Online-Vertrieb teilweise deutlich strengere Anforderungen als im stationären Handel gelten, um als Händler in den Genuss von Rabatten zu kommen. Händler, die auf beiden Vertriebsschienen aktiv sind und die strengen Online- Vorgaben nicht erfüllen, laufen dabei Gefahr, den Rabatt auch im stationären Bereich einzubüßen. Solche Klauseln können dazu führen, dass die Attraktivität des Online- Verkaufs erheblich leidet oder manche Händler ihn sogar einstellen. Das ist kartellrechtlich nicht akzeptabel. Auf unsere Intervention hin hat Liebherr die in Rede stehenden Kriterien angeglichen und flexibler gestaltet. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können somit auch in Zukunft von aktivem Preiswettbewerb zwischen den Händlern profitieren und zwar online und offline.“ 

Anfang 2021 hatte Liebherr einen neuen Vertriebsvertrag und im Zuge dessen auch den Liebherr-Performance-Rabatt eingeführt. Auf Beschwerden aus dem Markt hin hat das Bundeskartellamt die Leistungskriterien, die ein Händler für den Erhalt von Rabatten erbringen muss, untersucht: ZU den deutlich strengeren Kriterien für den Online-Vertrieb im Vergleich zum stationären Verkauf zählten Anforderungen an den Online-Shop wie die Erreichbarkeit von Personal an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, die Lieferfrist für bestellte, nicht beim Händler vorrätige Ware sowie das Angebot bestimmter Zahlungsarten. Diese Regelungen benachteiligten nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes neben reinen Online-Händlern insbesondere auch Hybridhändler, die sowohl ein Ladenlokal als auch einen Online-Shop betreiben. Für diese galt, dass für den Erhalt des jeweiligen Rabattsatzes sämtliche Kriterien – sowohl online als auch offline – erfüllt werden mussten. Im Ergebnis erschienen die Anforderungen geeignet, den preisaktiveren Internetvertrieb wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Dies hätte den markeninternen Wettbewerb zwischen den Händlern von Liebherr-Geräten geschwächt. Liebherr erklärte sich bereit, diese Leistungskriterien an diejenigen für stationäre Verkaufsstellen anzupassen und die Erreichbarkeitszeiten wochenbezogen zu flexibilisieren. 

Die Kriterien zur Autorisierung der Händler, die Bestandteil des neuen Vertriebsvertrages sind, hat das Bundeskartellamt jedoch kartellrechtlich nicht beanstandet. 

Im Rahmen seines Ermessens hat das Bundeskartellamt entschieden, das Verfahren einzustellen. Es wird jedoch selektive Vertriebssysteme bei Markenprodukten und insbesondere die Anforderungen an den Online-Vertrieb weiterhin aufmerksam beobachten. Auch auf europäischer Ebene.