Die Übergangsfrist ist gestern abgelaufen: Ab heute wird der Handel gemäß der EU-Novelle zur Rücknahme von Altgeräten in die Pflicht genommen. Ziel ist, die Mengen zur Verwertung von Elektroschrott weiter zu erhöhen.
Über die Regelungen informiert der Mittelstandsverbund ZGV wie folgt:
Händler mit einer Elektroverkaufsfläche ab 400 qm sind künftig verpflichtet, Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes zurückzunehmen (sog. 1:1 Rücknahme). Analog sind auch Online-Händler betroffen, die über eine Lager- und Versandflächen vo mindestens 400 qm verfügen.
Kleinere Geräte mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm müssen die großen Händler auch ohne den Kauf eines entsprechenden Neugerätes zurücknehmen (sog. 0:1 Rücknahme).
Händler, die Altgeräte zurücknehmen, müssen der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzeigen. In Deutschland erfolgt die Registrierung über die Stiftung Elektro-Altgeräte.
Händler sind zudem an Meldepflichten gebunden: Sie müssen bis zum 30. April eines Jahres der sog. Gemeinsamen Stelle, die von ihnen im Vorjahr zurückgenommen Altgeräte mitteilen.
Weiterhin besteht eine Informationspflicht der Händler gegenüber dem Verbraucher. Die Mitteilungspflicht umfasst die von ihnen eingerichteten und zur Verfügung gestellten Sammelstellen bzw. die Möglichkeit zur Abgabe von Altgeräten, die Pflicht zur vom Restmüll getrennten Erfassung sowie die Pflicht zur Trennung von nicht vom Gerät umschlossenen Batterien/Akkumulatoren vor der Abgabe, die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 ElektroG (durchgestrichene Tonne), Eigenverantwortung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Löschung personenbezogener Daten.
Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung der Richtlinien gibt der Mittelstandsverbund ZGV auf seiner Website. Außerdem stellt er seinen Mitgliedern eine Formulierungshilfe zur Verfügung.